§ 13a Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsBei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Landesbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Landesbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5% zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Landesbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Landesbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5% zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55 Oö. LVBG oder §§ 91 ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt.Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den Paragraphen 10,, 10a, 51, 53 und 55 Oö. LVBG oder Paragraphen 91, ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13a Oö. GG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13a Oö. GG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13a Oö. GG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13a Oö. GG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13a Oö. GG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Oö. GG 2001
§ 14 Oö. GG 2001