Kürzung wegen Dienstfreistellung
(1) Eine dem Landesbediensteten gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 und § 113a Oö. LBG oder § 30a und § 30d Oö. LVBG bewirkt eine Kürzung des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen.
(2) Abweichend vom § 5 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Landesbediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe von Landesbediensteten, die die Funktion des Bürgermeisters ausüben, sind die Zeiten nach § 113a Abs. 2 Z. 2 Oö. LBG oder § 30d Abs. 2 Z. 2 Oö. LVBG als Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines Landesbediensteten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50% zu kürzen.
(3) Überschreitet der Landesbedienstete im Durchrechnungszeitraum (§ 110 Abs. 2 Oö. LBG oder § 30a Abs. 2 Oö. LVBG) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Landesbedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 17 Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(4) Unterschreitet der Landesbedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 110 Oö. LBG oder § 30a Oö. LVBG 50% des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Landesbediensteten nachzuzahlen.
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