§ 9 Oö. GG 2001 § 9

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Karenzurlaube während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

zur Betreuung eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG,

3.

im dienstlichen Interesse

gewährt worden ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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