§ 9 Oö. GG 2001 § 9

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Karenzurlaube während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

zur Betreuung eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG,

3.

im dienstlichen Interesse

gewährt worden ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Oö. GG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Oö. GG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Oö. GG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Oö. GG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Oö. GG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Oö. GG 2001
§ 10 Oö. GG 2001