§ 17 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 17

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Landesbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Landesbediensteten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.09.2009

§ 17

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Landesbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Landesbediensteten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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