Der Monatsbezug eines Landesbediensteten wird gekürzt:
1. | als Folge einer Teilzeitbeschäftigung; | |||||||||
2. | als Folge einer Dienstfreistellung; | |||||||||
3. | durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung; | |||||||||
4. | als Folge einer Suspendierung bei Beamten; | |||||||||
5. | als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG; | |||||||||
6. | als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 29 Oö. LVBG; | |||||||||
7. | durch Nichtablegen der Dienstausbildung nach § 13a. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009) |
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