§ 11 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 11

Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

 

(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

 

(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z. 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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