(1) Steht bei Aufnahme eines Landesbediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der Landesbedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die LD 15, LD 18, LD 22 und LD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
1. | in der LD 15 zwei Jahre, | |||||||||
2. | in der LD 18 und 22 ein Jahr und | |||||||||
3. | in der LD 25 ein halbes Jahr | |||||||||
nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der Landesbedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.
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