§ 23 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 23

Einreihung durch Einzelbewertung

 

(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 21 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung von Amts wegen nach den im § 22 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 21 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

 

(2) Auf Landesbedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nächträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 26 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Oö. GG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Oö. GG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Oö. GG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Oö. GG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Oö. GG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Oö. GG 2001
§ 24 Oö. GG 2001