Einreihung durch Einzelbewertung
(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 21 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung von Amts wegen nach den im § 22 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 21 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Auf Landesbedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nächträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 26 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
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