§ 92 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach Abschluss jedes Haushaltsjahres über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluss zu erstellen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Der Rechnungsabschluss ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vorgelegt werden kann.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die andere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Rechnungsabschlüsse erstellen, sind diese Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Rechnungsabschluss der Gemeinde beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.

(5) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Gemeinde darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist.

(6) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu erstellen und dem Rechnungsabschluss der Gemeinde anzuschließen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Rechnungsabschlüsse die für den Rechnungsabschluss der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(8) Der Rechnungsabschluss hat einen Lagebericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde bietet. Hierbei ist auch auf wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 einzugehen.

(9) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des § 93 Abs. 4 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln.

(10) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften durch Verordnung regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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