§ 46 Oö. GemO 1990 § 46

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt jedoch nur im Fall des Abs. 3 zulässig ist. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht dem Antragsteller bzw. dem Erstunterzeichner zu.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der oder die Vorsitzende den Inhalt des Dringlichkeitsantrags dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen zu lassen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.

(5) Der Gemeinderat kann einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Sitzung durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss bereits bei der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nichts anderes beschließt. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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