(1) Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können. Der Bürgermeister hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.
(2a) Kommt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister dem Verlangen der Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung der Sitzung vornehmen; § 104 ist sinngemäß anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen des Gemeinderats, die auf Grund ihres Verlangens einberufen werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Abs. 1) enthalten ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(4) Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 kundzumachen.
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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