Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)