(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel vorzusehen, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
1. | in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder | |||||||||
2. | in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten. | |||||||||
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen. |
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
0 Kommentare zu § 94a Oö. GemO 1990