§ 42 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 41 Abs. 3 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Absatz 2, mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Absatz 2, ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
  4. (4)Absatz 4Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
  5. (5)Absatz 5Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 41 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(2) Ein Beamter (Eine Beamtin)Anmerkung, der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.12.2011 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 41 Abs. 3 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Absatz 2, mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Absatz 2, ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
  4. (4)Absatz 4Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
  5. (5)Absatz 5Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 41 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(2) Ein Beamter (Eine Beamtin)Anmerkung, der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

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