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(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:
1. | vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5; | |||||||||
2. | vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4. |
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Definitivstellungserfordernis der Dienstausbildung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 erteilt werden. Bei der Erteilung einer gänzlichen Nachsicht ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung der Landesregierung darf nur versagt werden, wenn durch eine solche Maßnahme die ordnungsgemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet würde; § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 73/2008LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist
1. | hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand), | |||||||||
2. | hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand). |
(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:
1. | vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5; | |||||||||
2. | vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4. |
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Definitivstellungserfordernis der Dienstausbildung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 erteilt werden. Bei der Erteilung einer gänzlichen Nachsicht ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung der Landesregierung darf nur versagt werden, wenn durch eine solche Maßnahme die ordnungsgemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet würde; § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 73/2008LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist
1. | hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand), | |||||||||
2. | hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand). |