§ 223 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 223

Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle desÜberstellungen im § 41 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte LebensmonatDienstverhältnis können sein:

bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.

2. Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.

2. Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.

2. Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.

2. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.

ab 2. Jänner 1955 720.

1.

Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe;

2.

Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe;

3.

Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung.

(2) FürDer (Die) Beamte (BeamtinnenBeamtin) kann nur überstellt werden, wenn er (sie) die in dendafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelleeine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des im § 112a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats (der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60) Beamten (Beamtin) zulässig.

(3) Im Übrigen gelten § 222 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 223

Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle desÜberstellungen im § 41 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte LebensmonatDienstverhältnis können sein:

bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.

2. Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.

2. Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.

2. Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.

2. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.

ab 2. Jänner 1955 720.

1.

Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe;

2.

Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe;

3.

Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung.

(2) FürDer (Die) Beamte (BeamtinnenBeamtin) kann nur überstellt werden, wenn er (sie) die in dendafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelleeine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des im § 112a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats (der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60) Beamten (Beamtin) zulässig.

(3) Im Übrigen gelten § 222 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 76/2021)

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