§ 188 Oö. GDG 2002 § 188

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Ändert sich die Verwendung eines (einer) Bediensteten, gebührt ihm (ihr) der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der (die) Bedienstete die Gründe für die Änderung seiner (ihrer) Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm (ihr) der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner (ihrer) Funktionslaufbahn so lang weiter, bis diese(r) durch den Monatsbezug, der ihm (ihr) in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Gründe, die vom (von der) Bediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen,

2.

Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie

3.

das überwiegende Interesse des Dienstgebers.

(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation, ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Bediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2010

(1) Ändert sich die Verwendung eines (einer) Bediensteten, gebührt ihm (ihr) der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der (die) Bedienstete die Gründe für die Änderung seiner (ihrer) Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm (ihr) der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner (ihrer) Funktionslaufbahn so lang weiter, bis diese(r) durch den Monatsbezug, der ihm (ihr) in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Gründe, die vom (von der) Bediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen,

2.

Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie

3.

das überwiegende Interesse des Dienstgebers.

(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation, ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Bediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

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