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(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahremindestens sechs Monate gedauert hat, kann dem Vertragsbediensteten auf sein (ihr) Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Berücksichtigung der ErfordernisseHerabsetzung des Dienstbetriebs für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem JahrBeschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein neuerlicher BildungskarenzurlaubEine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens erst drei Jahrenach vier Jahren nach Rückkehr aus einem BildungskarenzurlaubAntritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen, von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in einen Bildungskarenzurlaubeine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots oder, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Vereinbarung über BildungskarenzurlaubGenehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(4) Im Übrigen ist ein Bildungskarenzurlaubdie Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 127 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 106 gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des § 188 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 205 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 120 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahremindestens sechs Monate gedauert hat, kann dem Vertragsbediensteten auf sein (ihr) Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Berücksichtigung der ErfordernisseHerabsetzung des Dienstbetriebs für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem JahrBeschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein neuerlicher BildungskarenzurlaubEine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens erst drei Jahrenach vier Jahren nach Rückkehr aus einem BildungskarenzurlaubAntritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen, von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in einen Bildungskarenzurlaubeine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots oder, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Vereinbarung über BildungskarenzurlaubGenehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(4) Im Übrigen ist ein Bildungskarenzurlaubdie Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 127 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 106 gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des § 188 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 205 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 120 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |