§ 103 Oö. GDG 2002 § 103

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

Für Bedienstete, die in AltenBetrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG der Gemeinde (des Gemeindeverbands) beschäftigt sind und Pflegeheimen tätig sinddie dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.11.2011

Für Bedienstete, die in AltenBetrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG der Gemeinde (des Gemeindeverbands) beschäftigt sind und Pflegeheimen tätig sinddie dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten