(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 97/2019) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Wahljahr für die gemäß § 24 Abs. 1a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 1) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2023; Wahljahr für die gemäß § 36 Abs. 2a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 3) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2024.
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