Art. 2 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 97/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Wahljahr für die gemäß § 24 Abs. 1a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 1) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2023; Wahljahr für die gemäß § 36 Abs. 2a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 3) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2024.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 Oö. FWG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 Oö. FWG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 Oö. FWG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 Oö. FWG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 Oö. FWG 2015
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015) Fundstelle