(1) Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich ist Teil einer über das Bundesland hinausgehenden Regelzone.
(2) Für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich wird die Verbund-Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt.
(3) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
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