§ 53 Oö. ElWOG 2006 § 53

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bilanzgruppenverantwortliche sind von der Regulierungsbehörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bestellen. Dieses Recht ist ein persönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Behörde von jeder Bestellung und jeder Änderung der Bestellung durch Übermittlung des jeweiligen Bescheids zu verständigen. Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach einem anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetz erteilt, darf dieser auch in Oberösterreich tätig werden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(2) Die Bestellung hat zu erfolgen, wenn der Bilanzgruppenverantwortliche folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Rechtliche Anforderungen:

a)

Antragsteller müssen mit der Antragstellung nachweisen, dass sie im Bereich der Regelzone eine Niederlassung haben.

b)

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie selbst oder ihre persönlich haftenden Gesellschafter oder ihre nach außen vertretungsbefugten Organe die persönlichen Voraussetzungen im Sinn des § 8 Gewerbeordnung 1994 erfüllen und nicht von der Ausübung eines Gewerbes im Sinn des § 13 Gewerbeordnung 1994 ausgeschlossen sind.

c)

Antragsteller haben einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzulegen.

2.

Wirtschaftliche Anforderungen:

Der Antragsteller hat zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Bilanzgruppenverantwortlichen nachzuweisen, dass er über ein der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit entsprechendes Haftungskapital in Form einer Bankgarantie, einer entsprechenden Versicherung oder in einer sonst geeigneten Form verfügt. Der Mindestbetrag von 50.000 Euro darf dabei keinesfalls unterschritten werden.

3.

Fachliche Anforderungen:

a)

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst oder ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Mitglied des nach außen vertretungsbefugten Organs oder ein leitender Mitarbeiter auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften vorliegen; die fachliche Eignung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere des Stromhandels bzw. der Stromerzeugung oder des Netzbetriebs nachgewiesen werden kann.

b)

Mindestens eine auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignete natürliche Person ist als vertretungsberechtigter Ansprechpartner für den Bilanzgruppenverantwortlichen gegenüber der Verrechnungsstelle und den Netzbetreibern zu nennen (Name, Anschrift, Funktion beim Bilanzgruppenverantwortlichen, Vertretung im Abwesenheitsfall).

c)

Der Antragsteller hat Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer vorzulegen, die zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz und dem ElWOG 2010 festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(3) Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Antragsteller ab Fristablauf berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde vorläufig auszuüben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie zur Einhaltung der Marktregeln bei der Bestellung zu verpflichten.

(5) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Aufgaben und Pflichten nicht nach bzw. erfüllt er nicht mehr alle Anforderungen gemäß Abs. 2, hat die Regulierungsbehörde dies unverzüglich schriftlich der Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(6) Die Regulierungsbehörde kann die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen widerrufen, wenn er

1.

seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung aufnimmt oder

2.

seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(7) Die Regulierungsbehörde hat die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn er

1.

drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten gemäß § 54 rechtskräftig bestraft worden ist, sofern die Untersagung unter Bedachtnahme auf die im § 3 genannten Ziele nicht unverhältnismäßig ist, oder

2.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(8) Die Bestellung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.

(9) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Bildung einer derartigen Bilanzgruppe ist der Regulierungsbehörde lediglich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
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