Ausschreibung der Primärregelleistung
(1) Der jeweilige Regelzonenführer oder ein von ihm Beauftragter hat regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, eine Ausschreibung durchzuführen, mittels welcher die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt.
(2) Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebs zu entsprechen.
(4) Die bei der Ausschreibung im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der jeweilige Regelzonenführer hat nach erfolglosem Verlauf der Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)
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