(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird oder deren jährlicher Stromverbrauch weniger als 100.000 kWh beträgt, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control-Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Versorgers; | |||||||||
2. | erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung; | |||||||||
3. | den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben; | |||||||||
4. | Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts; | |||||||||
5. | Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten; | |||||||||
6. | die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung (§ 51a) erfolgt; | |||||||||
7. | Modalitäten, zu welchen die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012) |
(3) Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)
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