§ 54 Oö. ElWOG 2006 § 54

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

1.

Die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator sowie den zuständigen Regelzonenführer;

2.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Einspeisern und Großabnehmern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5.

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator;

6.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:

1.

Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

2.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

3.

entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

4.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;

5.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinn einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

6.

die Versorgungssicherheit für die Bilanzgruppenmitglieder durch Vereinbarungen über Reservehaltung und geeignete Maßnahmen sicherzustellen;

7.

die diskriminierungsfreie Versorgung der Bilanzgruppenmitglieder sicherzustellen;

8.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitglieds durch den Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.

(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG 2010 die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung der Energie-Control GmbH abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(5) In die Allgemeinen Bedingungen nach Abs. 4 sind Regeln für den Wechsel eines Bilanzgruppenmitglieds von einer Bilanzgruppe in die andere sowie genauere Anforderungen hinsichtlich der Abrechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen mit dem Bilanzgruppenkoordinator aufzunehmen.

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
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