§ 50b Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 50b

Aufbringung der Mittel für die

Bereitstellung der Primärregelleistung

 

(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmenge verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

 

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch die Regelzonenführer zu erfolgen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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