§ 43 Oö. ElWOG 2006 § 43

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf Errichtung und Betrieb einer Direktleitung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

In Kraft seit 23.06.2018 bis 31.12.9999
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