§ 51a Oö. ElWOG 2006 § 51a

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden zählt und die im Landesgebiet tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen bzw. Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundinnen- bzw. Kundengruppen im Landesgebiet Anwendung findet.

(3) Der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die bzw. der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(4) Gerät die Verbraucherin bzw. der Verbraucher nach erstmaligem Zahlungsverzug während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr bzw. ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(5) Bei Berufung von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(6) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher ihre oder seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

 

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
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