§ 40 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet:

1.

Die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

1a.

Ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinn der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;

2.

Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

4.

die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;

5.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

6.

zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;

7.

zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;

8.

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Lieferanten;

9.

zur Messung der Bezüge, Leistungen und Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung von deren Plausibilität und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

10.

zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile, an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;

10a.

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;

11.

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, haben die Verteilernetzbetreiber in Abstimmung mit betroffenen Netzbetreibern mit den Netzbenutzern (Erzeuger und Entnehmer), deren Anlagen für Engpassmanagement geeignet sind, Verträge abzuschließen, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder der Entnahme, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Die Aufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen, sind ihnen angemessen abzugelten;

11a.

wenn Netzengpässe auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Z 11 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Verteilernetzbetreibers in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Z 11 letzter Satz gilt sinngemäß;

12.

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;

13.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste;

14.

zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und allfälliger Zuschläge und Abführung der Zuschläge an die durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Stellen;

15.

zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

16.

zur Bekanntgabe der eingespeisten Energie aus Ökoanlagen, aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und Kraftwärmekopplungsanlagen an die Regulierungsbehörde und an die Behörde;

17.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

18.

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

19.

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Maßnahmen betreffend die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;

20.

den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunkts über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;

21.

Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an das zuständige Bundesministerium und an die Regulierungsbehörde zu melden;

22.

der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012, 36/2022)

In Kraft seit 20.04.2022 bis 31.12.9999
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