§ 45 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

5. HAUPTSTÜCK

VERSORGUNGSSICHERHEIT

 

§ 45

Sicherstellung der Stromversorgung

 

Wenn die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere solcher, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, als Maßnahme für die langfristige Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung in Oberösterreich - auch unter Berücksichtigung des Strommarkts und der Nutzung erneuerbarer Energieträger - notwendig ist, können für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen Zwangsrechte gegen angemessene Entschädigung eingeräumt werden.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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