(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat gemäß § 86 Abs. 5 letzter Satz ElWOG 2010 durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(3) Hinsichtlich des Wechsels der Bilanzgruppe gilt § 54 Abs. 3 sinngemäß.
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