(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - zu diesen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)
Wie ist diese Anschlusspflicht zu verstehen? Der Endverbraucher bedeutet ja nicht gleich Haushalt. Besteht also die Möglichkeit wenn mehrere Personen eine Liegenschaft bewohnen, wenn auch in unterschiedlichen Haushalten, nur einen Zähler zu benutzen (wegen Zählermiete etc.)? mehr lesen...
0 Kommentare zu § 38 Oö. ElWOG 2006