§ 43 Oö. ElWOG 2006 § 43

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.9999

§ 43

Versorgung über Direktleitungen

Erzeuger haben einen Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten auf Errichtung und ihre eigenen Konzernunternehmen über eineBetrieb einer Direktleitung zu versorgen. Die Bestimmungen über den Netzzugang (§§ 22 ff) bei Mitbenützung des öffentlichen Netzes sind zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

Stand vor dem 22.06.2018

In Kraft vom 30.08.2008 bis 22.06.2018

§ 43

Versorgung über Direktleitungen

Erzeuger haben einen Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten auf Errichtung und ihre eigenen Konzernunternehmen über eineBetrieb einer Direktleitung zu versorgen. Die Bestimmungen über den Netzzugang (§§ 22 ff) bei Mitbenützung des öffentlichen Netzes sind zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

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