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Versorgung über Direktleitungen
Erzeuger haben einen Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten auf Errichtung und ihre eigenen Konzernunternehmen über eineBetrieb einer Direktleitung zu versorgen. Die Bestimmungen über den Netzzugang (§§ 22 ff) bei Mitbenützung des öffentlichen Netzes sind zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 46/2018) |
Versorgung über Direktleitungen
Erzeuger haben einen Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten auf Errichtung und ihre eigenen Konzernunternehmen über eineBetrieb einer Direktleitung zu versorgen. Die Bestimmungen über den Netzzugang (§§ 22 ff) bei Mitbenützung des öffentlichen Netzes sind zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 46/2018) |