Entziehung der Konzession
(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. | dem Betreiber die Fortführung des Betriebs gemäß § 42 Abs. 2 untersagt wurde oder | |||||||||
2. | die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
3. | der Konzessionsinhaber mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz bestraft worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Konzession zu befürchten ist oder | |||||||||
4. | der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis mit einem Pächter aufrecht erhält, dessen Bestellung von der Behörde nicht genehmigt oder widerrufen wurde oder | |||||||||
5. | der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde nicht nachkommt. |
(2) Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die Einhaltung der Pflichten des Verteilernetzbetreibers sichergestellt ist.
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