Ob die Anschlusspflicht gemäß § 38 besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Endverbrauchers oder einer Endverbraucherin oder eines Erzeugers oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des Anschlusses binnen angemessener Frist vorzuschreiben.
(Anm: LGBl. Nr. 46/2018) |
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