Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession erlischt durch:
1. | Ablauf der gemäß § 33 Abs. 6 und 7 festgesetzten Fristen; | |||||||||
2. | Tod oder Untergang des Konzessionsinhabers, soweit nicht § 36 Anwendung findet; | |||||||||
3. | Entziehung; | |||||||||
4. | Verzicht; | |||||||||
5. | Konkurs des Konzessionsinhabers oder Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens. |
(2) Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
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