§ 50 Oö. ChG

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine Einrichtung ohne die nach § 27 erforderliche Anerkennung betreibtmit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer

2. die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält,

die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;

a)

3. die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt,

die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt;

b)

4. entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt,

entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.

c)

2.

mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

5. entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung den Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten nicht gewährt, oder Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen nicht gestattet und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

eine Einrichtung ohne die nach § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erforderliche Anerkennung betreibt;

a)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

b)

entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bzw. des § 29 Abs. 4b den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet;

c)

gegen § 29 Abs. 4e verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2020

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine Einrichtung ohne die nach § 27 erforderliche Anerkennung betreibtmit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer

2. die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält,

die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;

a)

3. die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt,

die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt;

b)

4. entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt,

entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.

c)

2.

mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

5. entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung den Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten nicht gewährt, oder Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen nicht gestattet und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

eine Einrichtung ohne die nach § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erforderliche Anerkennung betreibt;

a)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

b)

entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bzw. des § 29 Abs. 4b den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet;

c)

gegen § 29 Abs. 4e verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

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