§ 5 Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsDem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. „(7)Absatz 7Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“Im Übrigen gelten die Paragraphen 44 und 47 ASchG.“
    1. 2.Ziffer 2§ 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“.Paragraph 13, erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß Paragraph 45,, Paragraph 46, bzw. Paragraph 47, Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“.
    2. 3.Ziffer 3§ 22 Abs. 4 GKV lautet:Paragraph 22, Absatz 4, GKV lautet:
  2. „(4)Absatz 4Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“Arbeiten nach Absatz 2, sind von der Anwendung des Paragraph 47, ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des Paragraph 28, Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
    1. 4.Ziffer 4Im § 3334 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 3334, Absatz 2, und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    2. 5.Ziffer 5Im § 33 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Wortfolge „bis zum 21. August 2023“ die Wortfolge „bis zum 21. August 2025“.Im Paragraph 33, Absatz 4, GKV tritt an die Stelle der Wortfolge „bis zum 21. August 2023“ die Wortfolge „bis zum 21. August 2025“.
    3. 65.Ziffer 65Dem § 3334 GKV wird folgender Abs. 107 angefügt:Dem Paragraph 3334, GKV wird folgender Absatz 107, angefügt:
  3. „(10)Absatz 10Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
    1. 7.Ziffer 7§ 34 GKV entfällt.Paragraph 34, GKV entfällt.
    2. 8.Ziffer 8Im Anhang I/2021 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2021 entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
    (Anm: LGBl. Nr. 91/2020, 44/2021)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2020,, 44/2021)
  4. „(7)Absatz 7Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
    1. 6.Ziffer 6§ 35 GKV entfällt.Paragraph 35, GKV entfällt.
    2. 7.Ziffer 7Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
    3. 8.Ziffer 8Abweichend von Anhang I (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:Abweichend von Anhang römisch eins (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
      1. a)Litera aStickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30 mg/m³)
      2. b)Litera bStickstoffdioxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 3 ppm (6 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8 x pro Schicht
      3. c)Litera cKohlenstoffmonoxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 30 ppm (33 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 60 ppm (66 mg/m³), 15 Min (Miw) und 4 x pro Schicht.

(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 10.04.2021 bis 02.12.2024

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsDem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. „(7)Absatz 7Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“Im Übrigen gelten die Paragraphen 44 und 47 ASchG.“
    1. 2.Ziffer 2§ 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“.Paragraph 13, erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß Paragraph 45,, Paragraph 46, bzw. Paragraph 47, Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“.
    2. 3.Ziffer 3§ 22 Abs. 4 GKV lautet:Paragraph 22, Absatz 4, GKV lautet:
  2. „(4)Absatz 4Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“Arbeiten nach Absatz 2, sind von der Anwendung des Paragraph 47, ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des Paragraph 28, Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
    1. 4.Ziffer 4Im § 3334 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 3334, Absatz 2, und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    2. 5.Ziffer 5Im § 33 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Wortfolge „bis zum 21. August 2023“ die Wortfolge „bis zum 21. August 2025“.Im Paragraph 33, Absatz 4, GKV tritt an die Stelle der Wortfolge „bis zum 21. August 2023“ die Wortfolge „bis zum 21. August 2025“.
    3. 65.Ziffer 65Dem § 3334 GKV wird folgender Abs. 107 angefügt:Dem Paragraph 3334, GKV wird folgender Absatz 107, angefügt:
  3. „(10)Absatz 10Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
    1. 7.Ziffer 7§ 34 GKV entfällt.Paragraph 34, GKV entfällt.
    2. 8.Ziffer 8Im Anhang I/2021 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2021 entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
    (Anm: LGBl. Nr. 91/2020, 44/2021)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2020,, 44/2021)
  4. „(7)Absatz 7Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
    1. 6.Ziffer 6§ 35 GKV entfällt.Paragraph 35, GKV entfällt.
    2. 7.Ziffer 7Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
    3. 8.Ziffer 8Abweichend von Anhang I (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:Abweichend von Anhang römisch eins (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
      1. a)Litera aStickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30 mg/m³)
      2. b)Litera bStickstoffdioxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 3 ppm (6 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8 x pro Schicht
      3. c)Litera cKohlenstoffmonoxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 30 ppm (33 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 60 ppm (66 mg/m³), 15 Min (Miw) und 4 x pro Schicht.

(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)

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