Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20212024 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)