(1) In jeder Dienststelle sind unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, des Unfallrisikos, der Lage, der Abmessungen und der Nutzung der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) In jeder Dienststelle ist eine ausreichende Anzahl von Personen, die für die Erste Hilfe zuständig sind, zu bestellen. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen.
(4) Für die Erste Hilfe müssen - sofern es Art und Größe der Dienststelle, die Unfallhäufigkeit sowie die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern - Sanitätsräume vorgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe notwendig ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet, leicht zugänglich, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für Baustellen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn die Größe der Baustelle oder die Art der Tätigkeit es erfordern. Für solche Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter Satz.
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