(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, des Unfallrisikos, der Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen durch geeignete Vorkehrungen das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Amtsgebäude müssen mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(4) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig und mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind.
(5) Für Baustellen gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
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