§ 25 Oö. BSG 1991 § 25

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 25

Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung

(1) Wird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (§ 22) oder einer Bodenuntersuchung nach § 4 bei einem festgelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung eines Bodengrenzwertes (Prüfwerts gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 ) oder eine sonstige Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z.Bz. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Ausmaßes sowie der Ausdehnung der Belastung des BodenzustandesBodenzustands zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veranlassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beeinträchtigt ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 weitere Bodenproben und allenfalls Pflanzenproben zu ziehen und zu untersuchen.

(3) Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 09.09.2005
§ 25

Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung

(1) Wird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (§ 22) oder einer Bodenuntersuchung nach § 4 bei einem festgelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung eines Bodengrenzwertes (Prüfwerts gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 ) oder eine sonstige Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z.Bz. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Ausmaßes sowie der Ausdehnung der Belastung des BodenzustandesBodenzustands zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veranlassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beeinträchtigt ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 weitere Bodenproben und allenfalls Pflanzenproben zu ziehen und zu untersuchen.

(3) Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.

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