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Anträge, die von weniger als 32 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder LandesbürgernWahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2015) |
Anträge, die von weniger als 32 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder LandesbürgernWahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2015) |