(1) Die Unterstützung eines Antrags erfolgt durch Unterschrift, die
1. | von einer Person stammt, die am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist und | |||||||||
2. | auf einer Unterstützungsliste gemäß § 5 aufscheint und | |||||||||
3. | innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Tag der Einbringung des Antrags geleistet wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 41/2015) |
(2) Unterschriften, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, sind ungültig.
(3) Jede Person darf sich nur einmal in den Unterstützungslisten eintragen; Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
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