§ 25 Oö. BBG 1992 § 25

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Verbandsversammlung obliegt

1.

die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses;

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3);

3.

die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse.

(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung aller dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Obmann zuständig ist, und zwar insbesondere

1.

die Beschlußfassung über den Voranschlag und über den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes, jedoch mit der Verpflichtung, hierüber jeweils in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung schriftlich zu berichten;

2.

Entfallen

3.

die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf sowie Darlehensaufnahmen nach Maßgabe des Voranschlages;

4.

die Beschlußfassung in allen das Personal des Gemeindeverbandes betreffenden Angelegenheiten.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Dem Obmann obliegt

1.

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

2.

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 22 Abs. 2) und des Verbandsausschusses (§ 23 Abs. 7);

3.

die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses, und zwar insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse;

4.

die Erlassung von Bescheiden, jedoch unbeschadet des Abs. 2 Z 4;

5.

die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand (§ 26 Abs. 2).

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(5) Im übrigen gelten für die Besorgung der dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben § 59, § 60, § 63, § 64 und § 65 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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