§ 26 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 26

 

(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Der Gemeindeverband kann sich auf Grund einer vertraglichen Regelung des Geschäftsapparates des Oberösterreichischen Gemeindebundes als Geschäftsstelle bedienen, wenn und solange dadurch die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung des Gemeindeverbandes gewährleistet ist und sich der Geschäftsapparat des Oberösterreichischen Gemeindebundes am Sitz des Gemeindeverbandes befindet.

(2) Vorstand der Geschäftsstelle ist der Obmann. In dieser Funktion sind ihm der vom Verbandsausschuß zu bestellende Geschäftsführer (Leiter der Geschäftsstelle) sowie die allfälligen übrigen Bediensteten des Gemeindeverbandes unterstellt. Wenn und solange sich der Gemeindeverband des Geschäftsapparates des Oberösterreichischen Gemeindebundes als Geschäftsstelle bedient, fungiert der leitende Angestellte (Landesgeschäftsführer) des Oberösterreichischen Gemeindebundes auch als Geschäftsführer des Gemeindeverbandes, soweit der Verbandsausschuß nichts anderes beschließt. Das Unterstellungsverhältnis nach dem zweiten Satz gilt in diesem Fall für den leitenden Angestellten sowie für die nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung mit Geschäften des Gemeindeverbandes befaßten sonstigen Bediensteten des Oberösterreichischen Gemeindebundes entsprechend.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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