(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf laufende Entschädigung gehabt hat oder im Falle der mit dem Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions- und Berufsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 bis 7, § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60%, der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12% und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30% der laufenden Entschädigung des Bürgermeisters.
(4) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(5) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 4 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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