Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgungen sind § 11, § 13, § 21, § 23, bei einem Bürgermeister § 28 und § 32 bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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