(1) Soweit die im § 28 Z. 1, 2 und 3 angeführten Einnahmen die dem Gemeindeverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenen Kosten in einem Haushaltsjahr nicht decken, haben die verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersätze in der Höhe des Fehlbetrages zu leisten.
(2) Der Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft und zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Volkszahl aufzuteilen. Die Finanzkraft ist nach § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegesetzes 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung; dieses Ergebnis ist jeweils ab dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres anzuwenden.
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