(1) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung sowie auf laufende Entschädigung bzw. auf einen Versorgungsbezug besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Artikels IV bzw. V auch dann, wenn der Bürgermeister zwar vor dem 1. Juli 1975, aber nach dem 31. Dezember 1972 aus seiner Funktion ausgeschieden ist.
(2) Ein Anspruch auf laufende Entschädigung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13, § 15 und § 16 auch dann, wenn der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1973 aus seiner Funktion ausgeschieden ist. Die laufende Entschädigung beträgt in diesem Fall nach einer anrechenbaren Funktionsdauer von zehn Jahren monatlich 73 Euro und erhöht sich für jedes weitere Jahr der anrechenbaren Funktionsdauer um 15 Euro, sie darf jedoch 80% der sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die laufende Entschädigung ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem 31. Dezember 1975 ändert. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Die laufenden Entschädigungen bzw. Versorgungsbezüge nach den Abs. 1 und 2 gebühren ab dem 1. Juli 1975, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem 19. September 1975 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung bzw. der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
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