§ 21 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 21

 

Die Organe des Gemeindeverbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung;

2.

der Verbandsausschuß;

3.

der Obmann.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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